OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2014
5 U 29/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 371/13

Höhe der Vergütung des Betreuers nach einem Wechsel und Versäumnissen in der Person der früheren Betreuerin

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 5 U 29/14

DRsp Nr. 2015/3108

Höhe der Vergütung des Betreuers nach einem Wechsel und Versäumnissen in der Person der früheren Betreuerin

Der Mehraufwand eines Betreuers, der einem anderen nachfolgt und sich erst einarbeiten muss, ist auch für den Fall mit der gesetzlichen Vergütung abgegolten, dass der frühere Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen ungeordnet verwaltet hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 371/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen berichtigt und insgesamt wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.424,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.199,48 Euro seit dem 15. Dezember 2012 und aus weiteren 1.244,69 Euro seit dem 1. Mai 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: