OLG Köln - Beschluss vom 07.08.2014
5 U 29/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 371/13

Höhe der Vergütung des Betreuers nach einem Wechsel und Versäumnissen in der Person der früheren Betreuerin

OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 5 U 29/14

DRsp Nr. 2015/3160

Höhe der Vergütung des Betreuers nach einem Wechsel und Versäumnissen in der Person der früheren Betreuerin

Der Mehraufwand eines Betreuers, der einem anderen nachfolgt und sich erst einarbeiten muss, ist auch für den Fall mit der gesetzlichen Vergütung abgegolten, dass der frühere Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen ungeordnet verwaltet hat.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 O 371/13) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wobei das angefochtene Urteil zu gegebener Zeit im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen sein wird.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; VBVG § 4; VBVG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.