KG - Beschluss vom 03.05.2021
19 W 1168/20
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 593/19

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

KG, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 19 W 1168/20

DRsp Nr. 2021/12730

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

Die Bestimmung der Vergütungshöhe für den Nachlasspfleger kann nicht anhand eines pauschalen Prozentsatzes vom Nachlasswert erfolgen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 10.7.2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Nachlasspflegerin Rechtsanwältin CXXX wird eine Vergütung in Höhe von 1.592,61 Euro (in Worten: eintausendfünfhundertzweiundneunzig 61/100 Euro) bewilligt.

Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu erstatten.

Der weitergehende Vergütungsantrag der Nachlasspflegerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Am 10.7.2019 verstarb Herr RXXX in Berlin. Der Beteiligte zu 2) ist sein Sohn und Alleinerbe.

Mit Beschluss vom 6.11.2019 ordnete das Amtsgericht Nachlasspflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 1) zur Nachlasspflegerin.