BayObLG - Beschluß vom 23.12.1999
1Z BR 204/98
Normen:
BGB § 1960 Abs. 2 § 1836 Abs. 1 (a. F.) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 429
Rpfleger 2000, 218
ZEV 2000, 150
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 9266/98
AG München n 66 VI 5768/97 ,

Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

BayObLG, Beschluß vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 204/98

DRsp Nr. 2000/1859

Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

»Zur Vergütung des Nachlaßpflegers bei einem großen Nachlaß (hier: rund 12 Millionen DM).«

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 2 § 1836 Abs. 1 (a. F.) ;

Gründe:

I.

Die 1997 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Bruder. Zum Nachlaß gehört umfangreicher Grundbesitz in München und Umgebung, ein Urlaubsanwesen in Italien, Bankguthaben und Wertpapiere, Forderungen, Münzen und weitere bewegliche Habe im Gesamtwert von ca. 12 Millionen DM. Möglicherweise ist weiteres Vermögen in der Schweiz vorhanden. Die Verbindlichkeiten beliefen sich, soweit bekannt, im Zeitpunkt des Erbfalls auf ca. 50000 DM.