OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.01.2013
8 W 13/13
Normen:
FamFG § 168; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836; BGB § 1835; VBVG § 3 Abs.1 Nr. 2;

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 8 W 13/13

DRsp Nr. 2013/14664

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

Ein Netto-Stundensatz von 100 EUR für die berufsmäßige Führung einer Nachlasspflegschaft ist bei entsprechender fachlicher Qualifikation des Nachlasspflegers und entsprechendem Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft als angemessen zu erachten.

Tenor

1.

Die befristete Beschwerde des Beteiligten Z. 3 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Baiersbronn vom 9. November 2012, NG 18/2010, wird

zurückgewiesen.

2.

Der Beteiligte Z. 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.125,64 €

Normenkette:

FamFG § 168; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836; BGB § 1835; VBVG § 3 Abs.1 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 Nachlasspflegschaft angeordnet und zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben den Beteiligten Z. 28 bestellt, wobei dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt.

Die Beteiligte Z. 27 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2012 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Wahrung der Rechte der unbekannten Erben im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flurstücks 533 der Gemarkung Röt, wobei diese die Pflegschaft ebenfalls berufsmäßig führt.