OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.05.2017
8 W 110/17
Normen:
BGB § 1836d; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers bei nicht ausreichendem Aktivnachlass

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 8 W 110/17

DRsp Nr. 2018/1209

Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers bei nicht ausreichendem Aktivnachlass

Reicht der Nachlass nicht aus, um die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers abzudecken, so ist zunächst die übliche Stundenvergütung i.S. von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Nachlass festzusetzen, bis dieser aufgebraucht ist. Die weitere, wegen des verbrauchten Nachlasses noch nicht berücksichtigte Stundenvergütung ist von der Staatskasse zu tragen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Tübingen gegen den Beschluss des Notariats Tübingen vom 21.02.2017, Az. NG IV 77/2015, wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1836d; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Über den Nachlass des Erblassers wurde mit Beschluss vom 26.10.2015 Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig führen sollte. Dieser ermittelte ein Testament sowie die beiden danach berufenen Erben. Des Weiteren erstellte er ein Nachlassverzeichnis, gemäß dem der Nachlass zwar nicht mittellos, aber überschuldet war. So standen festgestellten Aktiva in Höhe von ursprünglich 3.247,85, jetzt noch 2.351,17 € Passiva i.H.v. 299.255,97 € gegenüber. Die beiden festgestellten Erben schlugen die Erbschaft formgerecht aus.