Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Tübingen gegen den Beschluss des Notariats Tübingen vom 21.02.2017, Az. NG
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Über den Nachlass des Erblassers wurde mit Beschluss vom 26.10.2015 Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, zum Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig führen sollte. Dieser ermittelte ein Testament sowie die beiden danach berufenen Erben. Des Weiteren erstellte er ein Nachlassverzeichnis, gemäß dem der Nachlass zwar nicht mittellos, aber überschuldet war. So standen festgestellten Aktiva in Höhe von ursprünglich 3.247,85, jetzt noch 2.351,17 € Passiva i.H.v. 299.255,97 € gegenüber. Die beiden festgestellten Erben schlugen die Erbschaft formgerecht aus.
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