OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.2010
15 F 1954/09
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 18.03.2010

Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Vertretung mehrerer Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 15 F 1954/09

DRsp Nr. 2010/22490

Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Vertretung mehrerer Kinder

Die einmalige Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gem. § 158 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 FamFG ist mehrfach anzusetzen, wenn der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 30.3.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 18.3.2010 abgeändert.

Die der Beteiligten zu 1) nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung wird auf 900,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Regelung von Umgangskontakten betreffend die Kinder G und G1 ist die Beteiligte zu 1) durch Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 3.12.2009 zum Verfahrensbeistand für das Kind G und für das Kind G1 bestellt worden. In den Beschlüssen ist weiterhin festgestellt worden, dass die Beteiligte zu 1) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt und es ist angeordnet worden, dass die Beteiligte zu 1) auch Gespräche mit den Kindeseltern und weiteren Bezugspersonen zu führen hat.