Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 30.3.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 18.3.2010 abgeändert.
Die der Beteiligten zu 1) nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung wird auf 900,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
In dem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Regelung von Umgangskontakten betreffend die Kinder G und G1 ist die Beteiligte zu 1) durch Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 3.12.2009 zum Verfahrensbeistand für das Kind G und für das Kind G1 bestellt worden. In den Beschlüssen ist weiterhin festgestellt worden, dass die Beteiligte zu 1) ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt und es ist angeordnet worden, dass die Beteiligte zu 1) auch Gespräche mit den Kindeseltern und weiteren Bezugspersonen zu führen hat.
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