OLG Dresden - Beschluss vom 10.03.2017
20 WF 179/17
Normen:
BGB § 1835a; BGB § 1836 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 352 F 1677/14

Höhe der Vergütung des VormundesRückforderung einer Überzahlung

OLG Dresden, Beschluss vom 10.03.2017 - Aktenzeichen 20 WF 179/17

DRsp Nr. 2017/4210

Höhe der Vergütung des Vormundes Rückforderung einer Überzahlung

1. Wird jemand zum Vormund bestimmt, ohne dass der entsprechende Beschluss des Familiengerichts ausdrücklich feststellt, der Vormund übe seine Tätigkeit berufsmäßig aus, so steht dem Vormund über § 1835a BGB hinaus eine Vergütung aus der Staatskasse nicht zu; eine spätere Ergänzung des Ausgangsbeschlusses wirkt nur für die Zukunft. 2. Hat der Vormund dennoch eine die pauschale Aufwandsentschädigung übersteigende Vergütung ausbezahlt bekommen, so kann die Staatskasse die Überzahlung entsprechend § 19 FamGKG nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres zurückfordern, das auf das Jahr der Abrechnung eines bestimmten Tätigkeitzeitraums folgt.

I. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Tätigkeitszeitraum vom 03.02.2014 bis 02.02.2015 betreffend) abgeändert:

Die Vergütung des Vormunds für die Zeit vom 03.02.2014 bis 04.02.2015 wird auf 1.611,47 € festgesetzt.

II. Die Beschwerde des Vormunds gegen den weiteren Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Vergütungszeitraum vom 03.02.2015 bis 02.02.2016 betreffend) wird zurückgewiesen.