Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Ergänzungspfleger wird auf seinen Antrag vom 6. Januar 2016 für die Tätigkeiten vom 14. April 2015 bis zum 5. Januar 2016 eine Vergütung in Höhe von 1.487,25 € bewilligt. Der Aufwendungsersatz wird auf 118,02 € und die Umsatzsteuer auf 305 € festgesetzt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.910,27 € und ist aus dem Vermögen des Pfleglings zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter und dem Ergänzungspfleger je zur Hälfte auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.491,17 € festgesetzt.
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