OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2017
10 WF 57/17
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 37/15

Höhe der Vergütung eines als Ergänzungspfleger im Nachlassverfahren tätigen Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 10 WF 57/17

DRsp Nr. 2018/2500

Höhe der Vergütung eines als Ergänzungspfleger im Nachlassverfahren tätigen Rechtsanwalts

Zur Vergütung eines Ergänzungspflegers.

Ein als Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenbereich "Vertretung einer Minderjährigen hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Vaters, insbesondere im Erbscheinsverfahren und dem Verfahren zur Entlastung des Testamentsvollstreckers" tätiger Rechtsanwalt ist nach einem Stundensatz von 78 EUR zu vergüten.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Ergänzungspfleger wird auf seinen Antrag vom 6. Januar 2016 für die Tätigkeiten vom 14. April 2015 bis zum 5. Januar 2016 eine Vergütung in Höhe von 1.487,25 € bewilligt. Der Aufwendungsersatz wird auf 118,02 € und die Umsatzsteuer auf 305 € festgesetzt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.910,27 € und ist aus dem Vermögen des Pfleglings zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter und dem Ergänzungspfleger je zur Hälfte auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.491,17 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 3;

Gründe: