Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 05.07.2019 wird auf deren Kosten nach einem Gebührenwert in der Wertstufe bis 22.000 EUR zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Da die Nachlasspflegschaft eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (KG, Beschluss vom 29.11.2005 -
Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bemisst sich die Vergütung "nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte", wobei sich von den in Betracht kommenden Möglichkeiten, die Vergütung zu berechnen, in der Praxis die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensätzen durchgesetzt hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 -, juris Rn. 28 ff.).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|