KG - Beschluss vom 27.02.2020
19 W 144/19
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 153/14

Höhe der Vergütung eines als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 19 W 144/19

DRsp Nr. 2020/17853

Höhe der Vergütung eines als Nachlasspfleger tätigen Rechtsanwalts

Für die berufsmäßige Führung einer Nachlasspflegschaft durch einen Rechtsanwalt ist die Festsetzung eines Stundensatzes in Höhe von netto 175 EUR nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 05.07.2019 wird auf deren Kosten nach einem Gebührenwert in der Wertstufe bis 22.000 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Da die Nachlasspflegschaft eine besondere Art der Pflegschaft darstellt (KG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 W 180/03-, juris Rn. 4), ist die Höhe der Vergütung anhand der Regelung des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln; eine Berechnung nach dem VBVG kommt dagegen nicht in Betracht, weil der Nachlass nicht mittellos ist.

Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bemisst sich die Vergütung "nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte", wobei sich von den in Betracht kommenden Möglichkeiten, die Vergütung zu berechnen, in der Praxis die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensätzen durchgesetzt hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 -, juris Rn. 28 ff.).