OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.05.2018
3 WF 57/18
Normen:
VBVG § 1 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 3; BGB § 1915;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1858
Vorinstanzen:
AG Wittmund, vom 12.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 32/15

Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers in einem Höfe- und Nachlassverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 3 WF 57/18

DRsp Nr. 2018/8968

Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers in einem Höfe- und Nachlassverfahren

Zur Vergütung des anwaltlichen Pflegers.

Für die Höhe des vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Stundensatzes eines anwaltlichen Verfahrenspflegers kommt es entscheidend auf die Schwierigkeit der Tätigkeit und in diesem Zusammenhang auf die Qualifikation des Pflegers an, während sich der Umfang des notwendigen Einsatzes erst auf die Anzahl der abrechenbaren Stunden auswirkt. Im Fall eines anwaltlichen Pflegers ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vergütung kostendeckend sein , also auch den Büroaufwand berücksichtigen muss. In Anlehnung an die Sätze des § 9 JVEG wird die Vergütung regelmäßig in dem Bereich zwischen 65 und 125 EUR festzusetzen sein. Bei leicht überdurchschnittlichen juristischen Anforderungen erscheint ein Stundensatz in Höhe von 110 EUR (netto) angemessen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 3.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 12. Februar 2018 abgeändert.

Die dem Beteiligten zu 5.) für seine Tätigkeit von den Beteiligten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu erstattende Vergütung wird auf 4.362,90 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.