Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Notariats 1 Bruchsal - Nachlassgericht - vom 1. September 2014 - 1 NG 102/2013 - dahin abgeändert, dass die Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger auf
EUR 4.640,64
festgesetzt wird. Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1 und die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.
2.Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beteiligte zu 1 sechs Zehntel und die Beteiligte zu 2 vier Zehntel. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.586,80 festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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