OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2021
15 W 344/19
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 33 VI 942/18

Höhe der Vergütung eines Berufspflegers eines NachlassesZeitaufwand eines NachlasspflegersSchwierigkeit der Amtsführung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 15 W 344/19

DRsp Nr. 2022/15263

Höhe der Vergütung eines Berufspflegers eines Nachlasses Zeitaufwand eines Nachlasspflegers Schwierigkeit der Amtsführung

Kriterien für die Ausübung des Ermessens zur Höhe der Vergütung für einen Nachlasspfleger sind der Zeitaufwand sowie ein insbesondere nach der Schwierigkeit der Amtsführung und den nutzbaren Fachkenntnissen zu bemessender Stundensatz.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 4) wird für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 24.07.2018 bis zum 02.11.2018 eine Vergütung in Höhe von 4.699,75 € bewilligt.

Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.