OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.01.2021
1 W 3353/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI 832/18

Höhe der Vergütung für einen anwaltschaftlichen NachlasspflegerFachkenntnisse des PflegersUmfang und Schwierigkeit des PflegschaftsgeschäftsHöhe eines Stundensatzes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 1 W 3353/20

DRsp Nr. 2021/18416

Höhe der Vergütung für einen anwaltschaftlichen Nachlasspfleger Fachkenntnisse des Pflegers Umfang und Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts Höhe eines Stundensatzes

1. Die Höhe der Vergütung des anwaltschaftlichen Berufsnachlasspflegers bei nicht mittellosem Nachlass bemisst sich abweichend von § 3 VBVG gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1 BGB nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und dem Umfang und der Schwierigkeit des Pflegschaftsgeschäfts.2. Der Senat hält einen Stundensatz von 110,00 € für die Tätigkeit eines als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts bei einer Nachlasspflegschaft mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad für angemessen.3. Ein höherer Stundensatz kann - ähnliche wie bei der Erhöhung der anwaltlichen Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus - nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig war; der Umfang der vom Nachlasspfleger geleisteten Tätigkeit wird hingegen - anders als bei Überschreitung der anwaltlichen Regelgebühr - regelmäßig keinen höheren Stundensatz rechtfertigen, da er schon zu einer entsprechenden Erhöhung der konkret abzurechenden Stundenzahl und damit der zu beanspruchenden Vergütung führt.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV.