OLG Dresden - Beschluss vom 12.02.2003
22 WF 641/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1479
OLGReport-Dresden 2003, 380
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 30/99

Höhe der Vergütung für Tätigkeit des Verfahrenspflegers

OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 22 WF 641/01

DRsp Nr. 2003/5933

Höhe der Vergütung für Tätigkeit des Verfahrenspflegers

Zu Umfang und Grenzen der Aufgaben und der vergütungsfähigen Tätigkeiten eines nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67 Abs. 3 ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Vergütung, die der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeiten in einem Umgangsverfahren zusteht.

In dem Hauptsacheverfahren haben die im Jahr 1969 geborene Antragstellerin und der 1951 geborene Antragsgegner um den Umgang des Vaters mit dem am 10.12.1992 geborenen und bei seiner Mutter wohnenden Sohn L gestritten. L ist aus der am 04.05.1992 geschlossenen und nach Trennung der Eltern im April 1996 und am 28.04.1998 geschiedenen Ehe hervorgegangen.

Das Verfahren war eingeleitet worden durch einen Antrag der Mutter vom 20.01.1999, mit dem sie - zunächst zeitlich befristet - den Ausschluss des Umgangs des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind erreichen wollte.

Bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien, teilweise in mehreren Instanzen, um den Umgang und die elterliche Sorge gestritten, die abschließend im Scheidungsverbundverfahren der Antragstellerin alleine übertragen worden war.