Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich bezüglich des Wertausgleichs der bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2. bestehenden Anrechte wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A AG, Personalnummer ..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.039,95 € bei der B-Versicherungs-AG nach Maßgabe des Vertragsangebots Nr. ..., bezogen auf den 31. 01. 2010, begründet. Die A AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die B-Versicherungs-AG nebst 5,00 % Zinsen ab dem 01. 02. 2010 zu zahlen.
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