Die am 23. August 1966 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe. Sie hat einen minderjährigen Bruder, der ebenso wie sie selbst bei der Mutter lebt. Die Klägerin besuchte über den Eintritt ihrer Volljährigkeit hinaus eine Fachschule für Sozialpädagogik und hatte in dieser Zeit kein eigenes Einkommen. Ihre Mutter verdient monatlich netto 860 DM. Sie bezieht das Kindergeld für die Klägerin und deren Bruder in Höhe von monatlich 150 DM und erhält für den Sohn vom Beklagten monatlich 289, 50 DM Unterhalt. Der Beklagte arbeitet in einem Natursteinwerk; in den Wintermonaten bezieht er in der Regel Arbeitslosengeld. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt (seit 1986) rund 1. 375 DM.
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