OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2013
10 UF 125/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 847
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 387/11

Höhe des Ausbildungsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 10 UF 125/13

DRsp Nr. 2013/25552

Höhe des Ausbildungsunterhalts

1. Studiengebühren, die anders als die für jede Immatrikulation bzw. Rückmeldung obligatorischen Semestergebühren von einigen Hochschulen erhoben werden, sind nicht als Sonderbedarf, sondern als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf zu behandeln, da sie vorhersehbar sind. 2. Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes ist stets anzuerkennen und vom unterhaltspflichtigen Elternteil mitzutragen, wenn und soweit er sein Einverständnis mit der Kosten verursachenden Maßnahme und den daraus folgenden Mehrkosten erklärt hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. Mai 2013 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2012 Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt 11.060,49 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 526,69 € seit dem 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8., 2.9., 2.10., 2.11. und 2.12.2011, 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7., 2.8. und 2.9.2012.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Beschwerdewert: bis 6.000 €

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;