KG - Beschluss vom 24.09.2018
13 UF 33/18
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 11212/17

Höhe des Betreuungsunterhalts der nicht verheirateten Mutter eines KindesBerücksichtigung zuvor erzielten Erwerbseinkommens

KG, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 13 UF 33/18

DRsp Nr. 2018/15009

Höhe des Betreuungsunterhalts der nicht verheirateten Mutter eines Kindes Berücksichtigung zuvor erzielten Erwerbseinkommens

1. Von einem nachhaltig erwirtschafteten, dauerhaft gesicherten Erwerbseinkommen der betreuenden, nicht verheirateten Mutter, das der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB zugrunde gelegt werden kann, ist auch dann auszugehen, wenn die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf antritt, soweit es sich dabei um eine unbefristete Stelle handelt und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Dabei bleibt es auch dann, wenn sie bei Antritt der Stelle bereits mit dem zu betreuenden Kind schwanger ist und sie aufgrund von Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig sein kann.