OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2015
9 UF 9/15
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1570; BGB § 1573; BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 147/12

Höhe des Ehegattenunterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 9 UF 9/15

DRsp Nr. 2016/19517

Höhe des Ehegattenunterhalts bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

1. Da bei sehr guten Einkommensverhältnissen üblicherweise Teile des Einkommens nicht allein zur Bedarfsdeckung, sondern auch zur Vermögensbildung eingesetzt werden, ist es bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts angezeigt, abweichend vom Regelfall den Unterhaltsbedarf nicht nach einer Quote des Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz, sondern individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen der beteiligten Eheleute zu ermitteln. 2. Bei einem eher geringerem durchschnittlichen Einkommen im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk orientiert sich diese Beurteilung an der höchsten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle (derzeit bei einem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von mehr als 5.100 EUR monatlich).

1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. November 2014 (33 F 147/12) gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Unter Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (Ziff. III. und IV. des Tenors im Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. November 2014 - 33 F 147/12) werden die Kosten erster Instanz gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt 7.200 €.

Normenkette:

BGB § 1569; BGB § 1570; BGB § 1573; BGB § 1578;

Gründe:

I.