BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 10 EG 4/08 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2; BGB § 242; EStG § 32b; EStG § 39; SGB III § 133;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 13/08

Höhe des Elterngeldes; Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem rechtsmissbräuchlichem Wechsel der Lohnsteuerklasse

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 4/08 R

DRsp Nr. 2009/20501

Höhe des Elterngeldes; Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem rechtsmissbräuchlichem Wechsel der Lohnsteuerklasse

Der vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel darf bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld nicht unberücksichtigt bleiben; ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen gehalten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2008 nur insoweit aufgehoben wird, als ein höheres Elterngeld versagt worden ist, und der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin das Elterngeld unter Berücksichtigung des erfolgten Lohnsteuerklassenwechsels zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2; BGB § 242; EStG § 32b; EStG § 39; SGB III § 133;

Gründe:

I

Die verheiratete Klägerin beansprucht von dem beklagten Freistaat höheres Elterngeld.