OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.09.2005
II-1 UF 59/05
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, vom 07.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 53/02

Höhe des Elternunterhalts bei Heimunterbringung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2005 - Aktenzeichen II-1 UF 59/05

DRsp Nr. 2009/10621

Höhe des Elternunterhalts bei Heimunterbringung

1. Im Rahmen des Elternunterhalts entspricht der Bedarf der Eltern im Falle einer Heimunterbringung den nicht gedeckten Kosten einschließlich eines Taschengeldes. 2. Beim Elternunterhalt ist ein pauschalierter erhöhter Selbstbehalt in Höhe von etwa der Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu berücksichtigen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort -15 F 53/02- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 06.07.2000 bis zum 31.12.2001 einen Unterhaltsrückstand von 5.394,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.02.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 46 % die Klägerin und zu 54 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 14 % die Klägerin und zu 86 % die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602;

Gründe:

I.