OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2008
II-2 UF 61/07
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 1 ; SGB XII § 133a ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BSHG § 21 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 86
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 333/06

Höhe des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit - Berücksichtigung der Haushaltsersparnis des verheirateten Unterhaltsschuldners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen II-2 UF 61/07

DRsp Nr. 2008/10516

Höhe des Elternunterhalts bei Pflegebedürftigkeit - Berücksichtigung der Haushaltsersparnis des verheirateten Unterhaltsschuldners

»1. Zur Frage, wie die Haushaltsersparnis durch das Zusammenwohnen mit einem Ehegatten im Rahmen des Elternunterhalts zu berücksichtigen ist. 2. Die Haushaltsersparnis des Unterhaltspflichtigen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu schätzen, wobei die Angemessenheit der Gewichtung von Elternunterhalt und Familienunterhalt zu wahren ist. 3. Der zusätzlich nach § 133 a SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag ist auch unterhaltsrechtlich im Rahmen des Elternunterhalts als Mehrbedarf des Unterhaltsberechtigten berücksichtigungsfähig. 4. Aufgrund der Nachrangigkeit von Elternunterhalt sind neben Krankenversicherungsbeiträgen auch Hausrats- und Haftpflichtversicherungsbeiträge vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähig.«

Normenkette:

SGB XII § 94 Abs. 1 ; SGB XII § 133a ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BSHG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.