OLG Celle - Beschluss vom 03.05.2018
10 UF 160/17
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1610; SGB XII § 94;
Fundstellen:
FamRB 2018, 348
FamRZ 2018, 1588
FuR 2019, 145
NJW-RR 2018, 965
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 604 F 6654/15

Höhe des Elternunterhalts bei Unterbringung der sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten in einem psychiatrischen Fachpflegeheim aus dem obersten Preissegment

OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 10 UF 160/17

DRsp Nr. 2018/9152

Höhe des Elternunterhalts bei Unterbringung der sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten in einem psychiatrischen Fachpflegeheim aus dem obersten Preissegment

Die Unterbringung der sozialhilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten in einem psychiatrischen Fachpflegeheim aus dem obersten Preissegment muss der Unterhaltspflichtige nicht bereits deswegen hinnehmen, weil die Unterhaltsberechtigte an einer Psychose erkrankt ist. Insoweit genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime mit einer gerontopsychiatrischen Abteilung und die dafür anfallenden Kosten benennt oder darlegt, dass ein konkretes, kostengünstigeres einfaches Pflegeheim die Unterhaltsberechtigte trotz ihres Krankheitsbildes aufgenommen hätte.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19. Juni 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover geändert. Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 15.522 €.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1610; SGB XII § 94;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Elternunterhalt.