OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2012
II-9 UF 64/12
Normen:
BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Hattingen, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 176/11

Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten; Berücksichtigung der Kosten von Besuchsfahrten

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2012 - Aktenzeichen II-9 UF 64/12

DRsp Nr. 2013/4662

Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung im Rahmen der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt; Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten; Berücksichtigung der Kosten von Besuchsfahrten

1. Für die Ermittlung des Steuervorteils des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindes aus einer auf der Grundlage einer Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten erfolgten Steuererstattung ist eine für jeden Ehegatten getrennt durchzuführende fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle vorzunehmen.2. Auch im Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt verwehrt die Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung oder das Rechnenmüssen damit bei der Begründung einer Verbindlichkeit dem unterhaltsverpflichteten Kind in der Regel eine Berufung auf seine völlige oder teilweise Leistungsunfähigkeit infolge der Schulden, es sei denn, es handelt sich um notwendige nicht anders finanzierbare Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung.3. Davon nicht erfasst sind notwendige Aufwendungen des unterhaltsverpflichteten Kindes für Besuchsfahrten zu dem pflegebedürftigen Elternteil, von dem es auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Sie sind grundsätzlich nicht von dem dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt zu bestreiten.