1. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beteiligten werden gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat in dieser Sache gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und dabei die Beschwerde zurückzuweisen beabsichtigt.
Es wird Gelegenheit für etwaigen weiteren Vortrag und zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 10. September 2014, wobei der Senat unmittelbar nach Fristablauf zu entscheiden beabsichtigt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt.
I.
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