OLG Celle - Beschluss vom 22.08.2014
10 UF 180/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 148
MDR 2014, 1150

Höhe des erzielbaren Arbeitseinkommens eines gesundheitlich nicht eingeschränkt arbeitsfähigen Unterhaltsschuldners mittleren Alters ohne Berufsqualifikation

OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 180/14

DRsp Nr. 2014/14527

Höhe des erzielbaren Arbeitseinkommens eines gesundheitlich nicht eingeschränkt arbeitsfähigen Unterhaltsschuldners mittleren Alters ohne Berufsqualifikation

Ein gesundheitlich nicht eingeschränkter arbeitsfähiger Unterhaltsschuldner mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation aber mit Führerschein kann z.B. aus einer möglichen Tätigkeit als Bauhelfer ein bereinigtes Nettoeinkommen von etwa 1.280 EUR erzielen (Fortführung von OLG Celle - 10 UF 33/13 - 20.03.2013).

1. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Die Beteiligten werden gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat in dieser Sache gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und dabei die Beschwerde zurückzuweisen beabsichtigt.

Es wird Gelegenheit für etwaigen weiteren Vortrag und zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 10. September 2014, wobei der Senat unmittelbar nach Fristablauf zu entscheiden beabsichtigt.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.