BGH - Beschluß vom 18.07.2003
IXa ZB 151/03
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1237
BGHZ 156, 30
FamRZ 2003, 1466
FamRZ 2003, 1743
FuR 2004, 78
InVo 2003, 442
JuS 2004, 169
ZVI 2003, 648
Vorinstanzen:
LG Münster,
AG Bocholt,

Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

BGH, Beschluß vom 18.07.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 151/03

DRsp Nr. 2003/11043

Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

»Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.«

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe, die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren wurde, zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.