1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 3. Januar 2012 -
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG,
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2012 zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gemäß §
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