OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2009
I-1 U 95/08
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 843 Abs. 1 1. Alt. 1, Alt. 2; BGB § 1353; BGB § 1356; BGB § 1360;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 11.06.2008

Höhe des Haushaltsführungsschadens bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2009 - Aktenzeichen I-1 U 95/08

DRsp Nr. 2009/22099

Höhe des Haushaltsführungsschadens bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht ein Anspruch des Verletzten auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens grundsätzlich nur, soweit der Eigenbedarf gem. § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB betroffen ist. Hingegen ist der auf Wegfall des Fremdbedarfs gestützte Anspruch gem. § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB grundsätzlich zu verneinen. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine vertragliche Vereinbarung für die Haushaltsführung getroffen haben.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 843 Abs. 1 1. Alt. 1, Alt. 2; BGB § 1353; BGB § 1356; BGB § 1360;

Gründe:

I.