Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges - an die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht.
I.
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