OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2013
3 WF 125/13
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 35/13

Höhe des im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzusetzenden monatlichen Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 3 WF 125/13

DRsp Nr. 2013/25558

Höhe des im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzusetzenden monatlichen Einkommens

Auch wenn im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe möglichst aktuelle Einkünfte des Antragstellers zu berücksichtigen sind, muss angesichts der Einkommensschwankungen ein Monatsdurchschnitt gebildet werden.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe ratenfrei bewilligt.

Es bleibt bei der Beiordnungsentscheidung des Amtsgerichts.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.

***

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass auf Seiten des Antragstellers ein einsetzbares Einkommen von 58 € vorhanden sei, weshalb monatliche Raten von 30 € festzusetzen seien. Tatsächlich ist ein einzusetzendes Einkommen aber nicht vorhanden.

Obwohl der Antragsteller vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Lohnsteuerbescheinigung für 2012 sowie Verdienstabrechnungen für die Monate November 2012 bis Januar 2013 vorgelegt hatte, so dass eine konkrete Einkommensberechnung möglich war, hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss das Einkommen des Antragstellers unverständlicherweise wie folgt angegeben: