OLG Köln - Beschluss vom 15.09.2011
4 WF 166/11
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FuR 2012, 204
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 161/11

Höhe des Kindesunterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 4 WF 166/11

DRsp Nr. 2011/16930

Höhe des Kindesunterhalts

Eine Einkommensminderung, die dadurch entsteht, dass der Unterhaltsverpflichtete ohne erkennbaren Grund sein Nettoeinkommen dadurch vermindert, dass er eine ihm ungünstige Steuerklasse wählt, ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 17.08.2011 – 35 F 161/11 –abgeändert und den Antragstellerinnen insgesamt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. in F. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragstellerinnen hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerinnen haben ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihnen Kindesunterhalt nach der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entsprechend ihrer jeweiligen Altersstufe schuldet.