Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 17.08.2011 – 35 F 161/11 –abgeändert und den Antragstellerinnen insgesamt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. in F. bewilligt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der Antragstellerinnen hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerinnen haben ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihnen Kindesunterhalt nach der dritten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entsprechend ihrer jeweiligen Altersstufe schuldet.
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