KG - Beschluss vom 15.04.2019
13 UF 89/16
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3; BGB § 1619 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 7317/14

Höhe des Kindesunterhalts bei Betreuung des gemeinsamen Kindes im Verhältnis von 45:55

KG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 13 UF 89/16

DRsp Nr. 2019/6805

Höhe des Kindesunterhalts bei Betreuung des gemeinsamen Kindes im Verhältnis von 45:55

1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein. 2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.