OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2021
7 UF 613/20
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;

Höhe des Kindesunterhalts nach Wiederverheiratung der Mutter

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 7 UF 613/20

DRsp Nr. 2021/9676

Höhe des Kindesunterhalts nach Wiederverheiratung der Mutter

1. Die unterhaltsverpflichtete Mutter zweier Kinder aus erster Ehe verletzt ihre unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten gegenüber diesen nicht, wenn sie nach der Geburt eines Kindes in einer neu geschlossenen Ehe Elternzeit in Anspruch nimmt und anschließend neben der Betreuung des neugeborenen Kindes einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Dabei ist das Elterngeld insgesamt und nicht nur über den Sockelbetrag von 150 EUR hinaus für den Unterhalt der Kinder einzusetzen, wenn es um die Sicherstellung des Mindestunterhaltsbedarfs nach § 1603 Abs. 2 BGB geht. 2. Der aufgrund des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlte Kinderbonus ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht ... vom 05.10.2020, Aktenzeichen ..., teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Urkunde der Kreisverwaltung ... Nr. ... über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom ... wird mit Wirkung ab August 2020 abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner zu Händen seines gesetzlichen Vertreters Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des auf die Antragstellerin entfallenden Kindergeldanteils wie folgt zu zahlen:

- - - 2. 3. II. III. IV. V.