OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2017
14 UF 113/16
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 145/15

Höhe des KindesunterhaltsBerücksichtigung der Kosten einer privaten Tagesmutter für die Nachmittagsbetreuung als Mehrbedarf

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 14 UF 113/16

DRsp Nr. 2017/16804

Höhe des Kindesunterhalts Berücksichtigung der Kosten einer privaten Tagesmutter für die Nachmittagsbetreuung als Mehrbedarf

Die Kosten einer privaten Tagesmutter für eine Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht oder erleichtert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, begründet keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern stellt berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, die dieser allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen kann.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach 24.06.2016 (24 F 145/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben,

1.

an den Antragsteller zu 1., geboren am 04.09.2005, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt L vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 5xx/7xx-xx6/2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

2. 3. 4. 2. 3. 4. 5.