OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2014
9 UF 182/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1613 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 431/11

Höhe des KindesunterhaltsBerücksichtigung eines Wohnvorteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 9 UF 182/12

DRsp Nr. 2015/2608

Höhe des Kindesunterhalts Berücksichtigung eines Wohnvorteils

Das mietfreie Wohnen des betreuenden Elternteils führt nicht zu einer Kürzung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. August 2012 - Az. 36 F 431/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2013 in Höhe von 6.662,33 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.508 EUR vom 28. Januar 2012 bis zum 1. August 2012 sowie aus 988,00 EUR seit dem 2. August 2012 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag der Antragstellerin und deren Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen; auch die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 25 Prozent und die Antragsgegnerin zu 75 Prozent zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.415,00 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1613 Abs. 1;

Gründe:

I.