OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2021
13 UF 92/18
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 186/17

Höhe des KindesunterhaltsMaßgebliche Steuerklasse bei Wiederverheiratung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 13 UF 92/18

DRsp Nr. 2021/1980

Höhe des Kindesunterhalts Maßgebliche Steuerklasse bei Wiederverheiratung

Der mit einer Wiederverheiratung verbundene Steuervorteil ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts zugunsten der Kinder zu berücksichtigen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt Abänderung der durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Antragsgegnerinnen.

Der Antragsteller ist Vater der beiden am ... 2010 und am ... 2013 geborenen, bei ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, lebenden Antragsgegnerinnen.

Am 6. Juni 2013 verpflichtete sich der Antragsteller durch Urkunden des Landkreises ... vom 6. Juni 2013 zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine beiden Töchter jeweils in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds (Bl. 12, 13).