OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2015
3 UF 72/14
Normen:
BGB § 1603; BGB § 1601 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 48/13

Höhe des KindesunterhaltsZurechnung von Einkünften aus fiktiver Erwerbstätigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 3 UF 72/14

DRsp Nr. 2016/19513

Höhe des Kindesunterhalts Zurechnung von Einkünften aus fiktiver Erwerbstätigkeit

1. Von vollständiger Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil der Rentenversicherungsträger die Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. Denn dies besagt nur, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VII). 2. Die unterhaltsverpflichtete Mutter minderjähriger Kinder hat somit darzutun und ggfls. zu beweisen, dass es ihr in einem bestimmten Zeitraum gesundheitlich nicht möglich war, werktäglich mindestens zwei bis drei Stunden oder jedenfalls bis zum Erreichen eines Einkommens aus Nebenerwerbstätigkeit entsprechend § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 26.5.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angegriffenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters einen monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats, in Höhe von