OLG Stuttgart - Urteil vom 23.12.2008
17 UF 180/08
Normen:
BGB § 1574; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 74/08
AG Schorndorf, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 277/07

Höhe des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf ehebedingte Nachteile

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 17 UF 180/08

DRsp Nr. 2009/25533

Höhe des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf ehebedingte Nachteile

1. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann muss die Ausübung minderqualifizierter Tätigkeiten durch die unterhaltsberechtigte Ehefrau als angemessene Erwerbstätigkeit hinnehmen, wenn die Ehefrau den erlernten qualifizierten Beruf als Goldschmiedin bereits vor der Eheschließung aufgegeben und diese Tätigkeit im Anschluss auch nie mehr ausgeübt hat. 2. Bei der Ermittlung ehebedingter Nachteile ist eine Betrachtung anzustellen, welches Einkommen die Ehefrau ohne die Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung erlangt hätte und welches Einkommen sie heute durch minderqualifizierte Tätigkeiten erzielen kann. Die Differenz stellt den ehebedingten Nachteil dar. 3. Hinsichtlich dieses ehebedingten Nachteils kommt eine Befristung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1578b Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf -Familiengericht - vom (4 F 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht Schorndorf - Familiengericht - im Rechtsstreit 4 F 277/07 am 24.7.2007 geschlossene Vergleich wird in Ziffer 1 dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von