OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2009
5 UF 118/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1085
FuR 2010, 227
NJW-RR 2010, 508
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 09.06.2009

Höhe des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf; Berücksichtigung von Auslandszuschlägen

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 5 UF 118/09

DRsp Nr. 2010/1005

Höhe des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf; Berücksichtigung von Auslandszuschlägen

1. Auslandszuschläge von Soldaten für den Einsatz in einem Krisen- oder Kriegsgebiet haben dem unterhaltspflichtigen Soldaten grundsätzlich zu verbleiben, so dass eine Anrechnung nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen erfolgen kann, die in der Regel mit 1/3 zu bemessen sind. 2. Ist eine kinderlose Ehe durch eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit der Ehefrau geprägt, so hat sie sich unmittelbar nach der Trennung intensiv um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bewerben. 3. 13 Bewerbungen innerhalb von zwei Jahren nach der Trennung sind bereits quantitativ nicht ausreichend. 4. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau in ihrem beruflichen Fortkommen Nachteile erlitten, weil sie mehrfach mit dem als Berufssoldat tätigen Ehemann umgezogen ist, so ist es nicht unbillig, den nachehelichen Unterhalt für eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen und erst danach auf den angemessenen Lebensbedarf abzusenken. 5. Der angemessene Lebensbedarf bemisst sich nach den Einkünften, die die unterhaltsberechtigte Ehefrau ohne ehebedingte Nachteile erzielen würde.