OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2015
II-9 UF 96/14
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b; BGB § 1579b Abs. 1; BGB § 1579b Abs. 2; BGB § 1581 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 76/14
AG Krefeld, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 248/09

Höhe des nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen II-9 UF 96/14

DRsp Nr. 2016/11841

Höhe des nachehelichen Unterhalts

1. Erzielt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, so scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. 2. § 1578b BGB gebietet nicht, den ehebedingten Nachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zu teilen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 23. Juli 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Krefeld unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Der am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld geschlossene Vergleich - 68 F 248/09 - wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2014 nur noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 482,00 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, diejenigen des zweiten der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; BGB § 1578b; BGB § 1579b Abs. 1; BGB § 1579b Abs. 2; BGB § 1581 S. 1;

Gründe

1. 2.