OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.01.2012
7 UF 747/11
Normen:
BGB § 1578; BGB § 1581; BGB § 1578b Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 1; VersAusglG § 33 Abs. 3; SGB XI § 13 Abs. 6; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
IPRax 2012, 551
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 4381/10

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Neuverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Anrechnung von Pflegegeld für die Pflege eines nahen Angehörigen bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 7 UF 747/11

DRsp Nr. 2012/2157

Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Neuverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Anrechnung von Pflegegeld für die Pflege eines nahen Angehörigen bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs

1. Besteht eine Unterhaltspflicht sowohl gegenüber einem geschiedenen als auch einem neuen aktuellen Ehegatten, so ist der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der Einkünfte des geschiedenen Ehegatten und des Unterhaltsschuldners im Wege der Halbteilung zu ermitteln. 2. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegenüber einem geschiedenen Ehegatten begründet der Unterhaltsanspruch eines nachrangigen aktuellen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen keine sonstige Verpflichtung i. S. des § 1581 Satz 1 BGB. 3. Der Umstand, dass ein Teil des Renteneinkommens des Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf § 33 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG vom Bestehen und der Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt abhängig ist, ist ein im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 1578 b Abs. 1 und § 1581 Satz 1 BGB zu berücksichtigender Aspekt.