OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2014
9 UF 159/13
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 171
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 70/08

Höhe des nachehelichen UnterhaltsUmfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 9 UF 159/13

DRsp Nr. 2014/12058

Höhe des nachehelichen Unterhalts Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Ein Ehegatte verstößt gegen seine sich aus § 1574 BGB ergebenden Erwerbsobliegenheit, wenn er ausschließlich mit der Begründung, er habe keine reale Beschäftigungschance, von Bewerbungen abgesehen hat. Denn für Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter kann sogar in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahingehend gebildet werden, dass sie nicht vermittelbar sind. 2. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zwar ungelernte, aber erfahrene Bürokraft mindestens ein Entgelt in Höhe des künftigen Mindestlohns von 8,50 EUR erzielen kann.

1. Der Antragsteller wird in teilweiser Abänderung des am 3. September 2013 erlassenen Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz.: 33 F 70/08) zu Ziffer III. verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 1. Juni 2014 einen monatlichen Unterhalt von 844 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zum Az.: 9 UF 288/11 tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.

Von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 %.