1. Der Antragsteller wird in teilweiser Abänderung des am 3. September 2013 erlassenen Scheidungsverbundbeschlusses des Amtsgerichts Oranienburg (Aktz.:
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens zum Az.: 9 UF 288/11 tragen der Antragsteller 70 % und die Antragsgegnerin 30 %.
Von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 %.
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