OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.06.2020
20 UF 83/19
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 99/16

Höhe des nachehelichen UnterhaltsVoraussetzungen der Befristung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 20 UF 83/19

DRsp Nr. 2021/17257

Höhe des nachehelichen Unterhalts Voraussetzungen der Befristung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

1. Nachehelicher Aufstockungsunterhalt ist gem. § 1573 Abs. 2 BGB vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeit grundsätzlich unbefristet geschuldet. 2. Bei der im Rahmen über eine zeitliche Begrenzung und/oder Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB ist eine Billigkeitsabwägung anzustellen, bei der vorrangig zu berücksichtigen ist, inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind. 3. Von ehebedingten Nachteilen kann nicht ausgegangen werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausübt und damit ein über dem durchschnittlichen Gehaltsniveau seiner Berufsgruppe liegendes Einkommen erzielt. 4. Auch im Rahmen des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB ist bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts neben dem Ausgleich ehebedingter Nachteile auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. 5. Sind dem unterhaltsberechtigten Ehegatten keine ehebedingten Nachteile entstanden und ist er nachehelich in der Lage, an seinen vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen, gebietet die nacheheliche Solidarität lediglich eine zeitlich begrenzte Sicherstellung eines an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts.