OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.01.2009
9 WF 1667/08
Normen:
ZPO § 115;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2009, 265
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 881/08

Höhe des notwendigen Bedarfs eines minderjährigen Kindes; Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 9 WF 1667/08

DRsp Nr. 2009/9906

Höhe des notwendigen Bedarfs eines minderjährigen Kindes; Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen

1. Der Senat setzt den notwendigen Bedarf des minderjährigen Kindes, der gegebenenfalls durch das Kindergeld gedeckt werden muss mit der Folge, dass dieses insoweit nicht als Einkommen der bedürftigen Partei gewertet werden kann, mit dem Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO, derzeit 270,00 EUR, gleich. 2. Gezahlte Kindergartenbeiträge können vom Einkommen der bedürftigen Partei grundsätzlich nur mit dem 50,00 EUR übersteigenden Betrag abgezogen werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 28.10.2008 (1 F 881/08) dahingehend abgeändert, dass auf die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung beginnend ab 01.03.2009 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG wird abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Die auf die Prozessführung zu zahlenden Raten sind auf monatlich 30,00 € herabzusetzen. Der Beginn der Ratenzahlung wird festgesetzt ab 01.03.2009.