BGH - Beschluss vom 23.07.2009
VII ZB 104/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 850f Abs. 1; WoGG § 8;
Fundstellen:
FuR 2009, 622
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 M 1736/03
LG Essen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 93/08

Höhe des pfändungsfreien Betrages bei der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen VII ZB 104/08

DRsp Nr. 2009/20119

Höhe des pfändungsfreien Betrages bei der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

Der erweiterte pfändungsfreie Teil gem. § 850f Abs. 1 lit. a ZPO entspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuldner ergänzend als Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wäre. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel, einem Mietspiegel oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank ableiten lässt, heranzuziehen. Demgegenüber ist die Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes nicht zulässig.

Tenor:

Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. September 2008 (16a T 93/08) aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 850f Abs. 1; WoGG § 8;

Gründe:

I.