OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.04.2012
9 UF 1747/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602;
Fundstellen:
FamFR 2012, 296
FamRB 2012, 270
FamRZ 2012, 1654
Vorinstanzen:
AG Fürth - 203 F 362/11 - 10.11.2011,

Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 9 UF 1747/11

DRsp Nr. 2012/9225

Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt

1. Eine Verpflichtung zum Elternunterhalt aus laufenden Einkünften besteht nicht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen unter einem Selbstbehalt von 1.500 EUR liegt. 2. Der Vermögensstamm muss nicht angegriffen werden, soweit er zur Sicherung eines angemessenen Bedarfs im Alter gebildet wurde. Dabei können alle in Betracht kommenden Anlageformen einschließlich Grundeigentum gewählt werden. 3. Bei der Berechnung des Schonvermögens ist wegen inzwischen rückläufiger Renditen am Kapitalmarkt ein Altersvorsorgevermögen von 5% des gegenwärtigen Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückgelegte Arbeitszeit und aufgezinst mit einer üblichen Kapitalverzinsung von 3 % in Ansatz zu bringen.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 10.11.2011, Az.: 203 F 362/11, abgeändert.

II. Der Antrag des Antragstellers vom 02.03.2011 wird zurückgewiesen.

III. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

IV. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

V. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 17.014,68 € festgesetzt.

VI. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602;

Gründe: