I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 10.11.2011, Az.: 203 F 362/11, abgeändert.
II. Der Antrag des Antragstellers vom 02.03.2011 wird zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
IV. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
V. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 17.014,68 € festgesetzt.
VI. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
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