OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.08.2014
11 UF 744/14
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII;
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 01 F 97/13

Höhe des Schonvermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein minderjähriges Kind

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 11 UF 744/14

DRsp Nr. 2014/15311

Höhe des Schonvermögens im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein minderjähriges Kind

Das Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO ist bei einem minderjähriges Kind, das bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, nicht mit 2.600 €, sondern nur mit 256 € anzusetzen.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G... aus W... beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 3 ZPO; § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII; § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII;

Gründe

Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG gelten in Familienstreitsachen, zu welchen auch Verfahren über Kindesunterhaltsansprüche zählen (§ 112 Nr. 1 FamFG), bezüglich der Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend.