Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G... aus W... beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG gelten in Familienstreitsachen, zu welchen auch Verfahren über Kindesunterhaltsansprüche zählen (§ 112 Nr. 1 FamFG), bezüglich der Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist, also §§ 114 ff. ZPO, entsprechend.
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