OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.08.2008
2 UF 31/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 3290
OLGReport-Karlsruhe 2008, 870
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 366/07

Höhe des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und geringfügiger Erwerbstätigkeit und Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 2 UF 31/08

DRsp Nr. 2008/23848

Höhe des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und geringfügiger Erwerbstätigkeit und Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung

»1. Zur Ermittlung des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit. 2. Zur Herabsetzung des Selbstbehalts wegen Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt seit Januar 2007.

Die am ... 1996 geborene Klägerin wohnt bei ihrer (seit Geburt schwerbehinderten) Mutter, der seit dem ...1999 geschiedenen Ehefrau des inzwischen wieder verheirateten Beklagten.