KG - Beschluss vom 28.01.2002
25 WF 88/01
Normen:
BGB § 1601 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1428
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 122 F 10701/01

Höhe des Selbstbehalts bei Minderjährigenunterhalt in sog. Ost-West-Fällen; Erwerbsobliegenheiten eines gelernten Bäckers

KG, Beschluss vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 25 WF 88/01

DRsp Nr. 2005/7508

Höhe des Selbstbehalts bei Minderjährigenunterhalt in sog. "Ost-West-Fällen"; Erwerbsobliegenheiten eines gelernten Bäckers

1. Gegenüber einem minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kind sind für einen in Brandenburg lebenden Unterhaltspflichtigen die niedrigeren Selbstbehaltssätze der für den Beitrittsteil Berlins anzuwendenden Berliner Tabelle anzuwenden. 2. Ein arbeitsloser, noch nicht 50 Jahre alter gelernter Bäcker kommt der gegenüber seinem minderjährigen Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit nur dann in genügender Weise nach, wenn er sich nicht auf vereinzelte Bewerbungen beschränkt. Er ist vielmehr auch zu Bewerbungsaktivitäten außerhalb seiner bisherigen fachlichen Qualifikation verpflichtet, um das Existenzminimum des Kindes auch unter Zuhilfenahme des Kindergeldanteils sicherzustellen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 ;